B. Schutz der Zivilbevölkerung

Kontakt

Thomas Stritzl

Tel:  043 31 138-3
Fax: 04331 138-538
TStritzl@DRK-RdEck.de
Berliner Straße 2
24768 Rendsburg

6. Wie müssen Journalisten geschützt werden?

Wenn Journalisten im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). Demnach sind sie geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte (Art. 79 II ZP I). Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).